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Bundesfinanzhof: Keine Steuerrückzahlung für Cum-Ex

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Mrz 15, 2022 ,
Der Bundesfinanzhof in München entschied in Sachen Cum-Ex-Aktiengeschäften, die mittlerweile verboten sind. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Peter Kneffel/dpa)

Ausländische Kapitalanleger haben bei den mittlerweile verbotenen Cum-Ex-Aktiengeschäften keinen Anspruch auf Steuerrückzahlungen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall verlor ein eigens für die umstrittenen Cum-Ex-Deals gegründeter US-Pensionsfonds, der vom deutschen Fiskus Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag für Geschäfte im Jahr 2011 zurückforderte. Der Fonds hatte unmittelbar vor dem Dividendenstichtag in großem Stil Aktien deutscher Firmen mit («cum») Dividendenanspruch gekauft, die dem Investor erst unmittelbar nach dem Stichtag ohne Dividendenanspruch («ex») gutgeschrieben wurden.

Verwirrspiel und Aktienkäufe in Milliardenhöhe

Die depotführende Bank zahlte stattdessen eine «Kompensation» in Höhe der Dividende minus der erwarteten Kapitalertragsteuer. Letztere Summe forderte der Fonds anschließend vom Finanzamt zurück. Das Konstrukt war laut BFH mit mehr als einem halben Dutzend beteiligter Unternehmen in mehreren Ländern sowie untereinander verschachtelten Rechtsansprüchen und Aufteilung der Risiken kompliziert aufgebaut. In der Summe ging es um Aktienkäufe in Milliardenhöhe.

Zweck der Verschachtelung war nach Auffassung des BFH gezielte Verwirrung, wer eigentlich Eigentümer der Aktien war und damit Anspruch auf eventuelle Steuerrückzahlungen hatte. Das Geschäftskonzept wollte «Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise nutzen, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweimal oder sogar mehrfach angerechnet wurde», wie der Vorsitzende Peter Brandis sagte.

Laut BFH hätte der Cum-Ex-Pensionsfonds nur Anspruch auf Steuerrückzahlung, wenn er tatsächlich Eigentümer der Aktien gewesen wäre. Das war nach Einschätzung des 1. BFH-Senats aber nicht der Fall. Der US-Pensionsfonds war demnach lediglich «Transaktionsvehikel» ohne die mit dem Aktienkauf üblicherweise verbundenen Rechte.

Strafrechtlich hat der Bundesgerichtshof ähnliche Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung gewertet. Mittlerweile sind diese auch steuerrechtlich nicht mehr möglich.