Das Vergleichsportal Check24 darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorerst an seinen Tarifnoten für Versicherungen festhalten. Zwar müsse das zuständige Landgericht zunächst klären, ob das Angebot des Portals überhaupt eine «vergleichende Werbung» im Sinne des EU-Rechts sei, urteilten die Richterinnen und Richter am EuGH. Sie gehen aber nach ihrer ersten Einschätzung nicht davon aus.
Das strittige Notensystem bewertet die verschiedenen Versicherungen mit Noten von 1,0 bis 4,0, was Verbraucherinnen und Verbrauchern im Wust der Policen einen Überblick verschaffen soll. Der Versicherer HUK-Coburg sieht darin jedoch eine unzulässige vergleichende Werbung und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.
Auch andere Portale nutzen Noten- und Punktsysteme
Versicherungen seien zu komplex, um ihre Leistungen rechnerisch auf eine Note zu bringen, argumentiert die HUK-Coburg. Die Note sei deshalb ein reines Werturteil und unzulässig. Das mit dem Fall befasste Landgericht München I wollte vom EuGH wissen, ob derlei Vergleiche zulässig sein können, wenn sie in Form von Noten oder Punkten erfolgen. Auch andere Vergleichsportale machen von solchen Bewertungen Gebrauch.
Nach Ansicht des EuGH kann der Vergleich nur eine unzulässige Werbung im Sinne des EU-Rechts sein, wenn Check24 und HUK-Coburg Mitbewerber sind, also auf demselben Markt um Kundschaft buhlen. Daran ließen die Luxemburger Richterinnen und Richter aber Zweifel erkennen, da die HUK-Coburg Versicherungen erbringe, während Check24 sie lediglich vergleiche und vermittele. Die abschließende Prüfung liege jedoch wieder beim Landgericht.
Ein Sprecherin von HUK-Coburg wollte sich mit Blick auf das Verfahren am Landgericht nicht zum Urteil äußern. Eine Stellungnahme von Check24 lag zunächst nicht vor.