• Fr. Okt 4th, 2024
Die Ministerinnen Julia Klöckner (l) und Svenja Schulze stellen die Beschlüsse der Bundesregierung zum Insektenschutz vor. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Wolfgang Kumm/dpa)

Lange wurde darum gerungen, im Vorfeld gab es nicht nur von Landwirten heftigen Gegenwind: Das Gesetzespaket zum Insektenschutz ist nun auf den Weg gebracht.

Es besteht aus zwei Teilen, die gemeinsam einen Beitrag zur Wahrung der Artenvielfalt in Deutschland leisten sollen. Was genau soll sich ändern? Ein Überblick:

WARUM DIE BUNDESREGIERUNG HANDLUNGSBEDARF SIEHT

Insekten sind ein zentraler Teil der biologischen Vielfalt und spielen in den Ökosystemen eine wichtige Rolle. Ihr Bestand ist in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Um diesem Trend Einhalt zu gebieten, hat das Bundeskabinett am 4. September 2019 das Aktionsprogramm Insektenschutz verabschiedet. Es ist die Grundlage für die auf den Weg gebrachten Maßnahmen. Da die Ursachen für das Insektensterben vielfältig sind, müssen sie auf mehreren Ebenen greifen. Bedroht sind Insekten unter anderem durch den Verlust von Lebensräumen und den Einsatz von Pestiziden. Auch Schadstoffe in Böden und Gewässern und Lichtverschmutzung spielen beim Verlust von Insekten eine Rolle.

WAS DAS GEÄNDERTE BUNDESNATURSCHUTZGESETZ REGELT

Das sogenannte «Insektenschutzgesetz», das für viele Diskussionen gesorgt hat, heißt eigentlich mittlerweile anders. Es handelt sich dabei um die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes – den Teil des Paketes, den das Bundesumweltministerium federführend in der Hand hatte. Das novellierte Bundesnaturschutzgesetz soll den Insektenschwund eindämmen und in Deutschland für mehr gesetzlich geschützte Biotope sorgen. So sollen der Novelle zufolge in Zukunft auch artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern zu den geschützten Biotopen zählen. Sie beherbergen viele Insektenarten. Auch der Einsatz von Bioziden – also Chemikalien zur Bekämpfung von Schädlingen – soll in bestimmten Schutzgebieten eingeschränkt werden. Das Gesetz muss im nächsten Schritt noch den Bundestag passieren.

MASSNAHMEN GEGEN LICHTVERSCHMUTZUNG

Im Kampf gegen die Lichtverschmutzung sieht der Gesetzentwurf vor, in Naturschutzgebieten und Nationalparks die Neuerrichtung bestimmter Beleuchtungen grundsätzlich zu verbieten. Darüber hinaus wird eine Grundlage dafür geschaffen, den Betrieb von Himmelsstrahlern stark einzuschränken und die Verwendung sogenannter «Insektenvernichterlampen» außerhalb geschlossener Räume zu untersagen.

WAS BEINHALTET DIE NEUE PFLANZENSCHUTZ-ANWENDUNGSVERORDNUNG?

Um diesen Teil des Pakets, den das Bundesagrarministerium federführend erarbeitet hat und der im nächsten Schritt den Bundesrat passieren muss, wurde bis zuletzt gerungen. Die Verordnung regelt den Einsatz von allen Pflanzenschutzmitteln jenseits von Bioziden – also auch den des umstrittenen Wirkstoffs Glyphosat. Ab 1. Januar 2024 soll der Einsatz von Glyphosat komplett verboten werden. Bis dahin gelten starke Einschränkungen und Teilverbote für gewisse Bereiche, etwa rund um Häuser und in Kleingärten sowie auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, beispielsweise in Parks.

WAS IST MIT SCHUTZGEBIETEN?

Auch in europäischen Schutzgebieten – den sogenannten FFH-Gebieten – und nationalen Naturschutzräumen sollen künftig Verbote für Pflanzenschutzmittel gelten. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums umfasst das Verbot von Pflanzenschutzmitteln 4,9 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für die FFH-Gebiete sieht die Verordnung aber einige Ausnahmen vor: etwa für den Obst-, Gemüse- und Weinanbau sowie für den Anbau von Hopfen. Für den Ackerbau in FFH-Gebieten bekommen Landwirte eine Frist bis zum 30. Juni 2024, um auf freiwilliger Basis Naturschutzmaßnahmen zu ergreifen. Vereinbarungen, die in den einzelnen Bundesländern zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln getroffen worden sind, bleiben von der neuen Verordnung unberührt. Das gilt auch für die dort geregelten Mindestabstände zu Gewässern, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ebenfalls limitieren sollen. Je nach Begrünung sind fünf oder zehn Meter Abstand vorgesehen.